Wann ist eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den*die Lehrberechtigten*n möglich?

  • Zum Ende des 12. Lehrmonats bei allen Lehrberufen.
  • Darüber hinaus zum Ende des 24. Lehrmonats bei Lehrberufen mit einer festgelegten Lehrdauer von drei, dreieinhalb oder vier Jahren.

(Anmerkung: Auch bei vierjährigen Lehren ist eine vorzeitige Auflösung nur nach 1 oder 2 Lehrjahren vorgesehen, aber nicht nach 3 Lehrjahren.)

Ablauf:

Achtung: Alle versäumten Fristen werden zu Gunsten des Lehrlings ausgelegt, selbst, wenn die Frist nur um wenige Stunden überschritten ist. Die Einhaltung aller Fristen ist daher sehr wichtig!

Spätestens bis zum Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats:

Der*die Lehrberechtigte informiert

  • Lehrling
  • Lehrlingsstelle
  • Falls im Betrieb vorhanden: Betriebsrat
  • Falls im Betrieb vorhanden: Jugendvertrauensrat

am besten schriftlich und vor Zeugen

  • über die Absicht, das Lehrverhältnis mit Ende des 12. bzw. 24. Lehrmonats vorzeitig aufzulösen und
  • über die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens.

Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten.

Auswahl des*der Mediators*Mediatorin:

  • Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen.
  • Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen.
  • In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen.
  • Der Lehrling hat unverzüglich eine dieser zwei Person auszuwählen. Tut er das nicht, ist der Erstvorschlag angenommen.

(Was heißt “unverzüglich” in diesem Zusammenhang? Eine kurze Bedenkzeit von einigen Stunden, um sich über die vorgeschlagene Person zu informieren, sollte auf Wunsch gewährt werden.)

Spätestens bis zum Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats:

Der Lehrberechtigte beauftragt den*die so ausgewählte*n Mediator*in.

Terminvereinbarung:

So rasch wie möglich nach Beauftragung versuchen Mediator*in und Lehrberechtigte*r einen gemeinsamen Termin mit allen notwendigen Personen zu finden:

  • Lehrling
  • Lehrberechtigte*r
  • Weitere zentral am Konflikt beteiligte Personen, zB Ausbildungsperson, wenn dies eine andere Person als der*die Lehrberechtigte ist
  • Bei minderjährigen Lehrlingen: gesetzliche*r Vertreter*in (Erziehungsberechtigte*r)
  • Falls im Betrieb vorhanden: Betriebsrat
  • Falls im Betrieb vorhanden: Jugendvertrauensrat
  • Auf Wunsch des Lehrlings: Vertrauensperson

Spätestens 5 Werktage vor Ende des 11. bzw. 23. Lehrmonats:

Die Mediation endet, und zwar

  • entweder durch Einigung beim Mediationstermin,
  • oder durch Zeitablauf, solange mindestens ein Termin mit allen notwendigen Beteiligten stattgefunden hat (gegebenenfalls in Form einer telefonischen Pendelmediation, falls dem Lehrling keine Teilnahme vor Ort möglich ist, zB wegen Covid-19-Quarantäne).

(Falls man sich auf eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereits geeinigt hat, sich aber noch Details ausreden möchte, können eventuelle weitere Mediationstermine natürlich auch nach dieser Frist noch stattfinden; lediglich die Auflösung des Lehrverhältnisses ist nach dem Verstreichen der Frist nicht mehr möglich.)

Wer schon einmal einen Termin mit mehr als einer Handvoll berufstätigen Personen zu vereinbaren versucht hat, weiß, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen ca. drei Wochen (Ende 10. Lehrmonat bis 5 Werktage vor Ende 11. Lehrmonat) extrem knapp bemessen sind – bitte, bitte, bitte also so früh wie möglich anfangen und nicht bis zum letzten Tag vom 10. Lehrmonat warten!

Unverzüglich, spätestens letzter Werktag des 11. bzw. 23. Lehrmonats:

Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktsservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

Mit Ende des 12. bzw. 24. Lehrmonats:

Ende des Lehrverhältnisses.

Kann der Lehrling die Mediation ablehnen?

Ja, der Lehrling kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich auf die Mediation verzichten. In diesem Fall ist eine Auflösung des Lehrverhältnisses auch ohne vorhergegangene Mediation möglich.

Aber: Diese Ablehlung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Da die Fristen so knapp bemessen sind, empfiehlt es sich, bis zum Ablauf der 14 Tage die weitere Terminplanung fortzusetzen.

Ein Rechenbeispiel:

  • Beginn der Lehre am 01.09.2021
  • Mitteilung bis 31.05.2021 (Ende des 9. Lehrmonats), dass eine vorzeitige Auflösung und Mediation beabsichtigt ist
  • Beauftragung des*der Mediators*Mediatorin bis 30.06.2021 (Ende des 10. Lehrmonats)
  • Mediationstermin muss stattgefunden haben bis spätestens 22.07.2021 (fünf Werktage vor Ende des 11. Lehrmonats, und 23.+24. sowie 30.+31. Juli sind Wochenenden)
  • Mitteilung über Auflösung des Lehrverhältnisses bis 31.07.2022 (Ende des 11. Lehrmonats)
  • Ende des Lehrverhältnisses mit 31.08.2022 (Ende des 12. Lehrmonats)

Wenn die Lehre am 28. Februar begonnen hat, ist “1 Monat vorher” dann der 28. oder 31. Jänner?

Das ist vermutlich nicht ausjudiziert; ich würde es nicht darauf ankommen lassen.

Heißt “5 Werktage vorher”, dass die Mediation zu Beginn oder zum Ende des Tages endet?

Das ist vermutlich nicht ausjudiziert; ich würde es nicht darauf ankommen lassen. Mein Rechenbeispiel geht vom für den Lehrling günstigeren Fall aus.