Was kostet das überhaupt?

Pauschalpaket:

Beinhaltet:

  • Kurze telefonische Erstgespräche mit beiden Seiten
  • Terminvereinbarung mit allen Beteiligten
  • Mediationstermin mit 2 Mediator*innen ca. 90-120 Minuten, wahlweise im neutralen Mediationsraum (Hilmteichstraße 22, 8010 Graz) oder vor Ort beim Betrieb
  • Schriftliche Mediationsvereinbarung
  • Notwendige rechtliche Unterlagen (Nachweis der durchgeführten Mediation)

Zusatztermin:

Falls beim Mediationstermin beide Seiten sich darauf einigen, können weitere gemeinsame Mediationstermine wahrgenommen werden.

Beinhaltet:

  • Terminvereinbarung mit allen Beteiligten
  • Mediationstermin mit 2 Mediator*innen, wahlweise im neutralen Mediationsraum (Hilmteichstraße 22, 8010 Graz) oder vor Ort beim Betrieb

Was heißt Mediation eigentlich?

Ganz kurz gesagt: Mediation heißt, dass zwei oder mehr Leute, die ein Problem miteinander haben, sich zusammensetzen und unter Moderation eines neutralen Mediators versuchen, dafür eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten, die für beide Seiten passt.

Im Falle der Lehrlingsmediation sind die beteiligten Parteien üblicherweise der Lehrling und der Lehrbetrieb, und der Mediationsversuch findet üblicherweise bei einem einzigen Treffen von etwa 90-120 Minuten statt.

Wozu überhaupt Mediation? Ich will meinen Lehrling doch einfach nur loswerden…

Gerade im ersten Lehrjahr investiert man zunächst viel Ausbildungszeit in einen Lehrling, erst im späteren Verlauf der Lehre wird der Lehrling zunehmend produktiv im Betrieb mitarbeiten können und diese Investition wieder hereinbringen. Insofern ist es finanziell schmerzhaft, sich gerade dann von einem Lehrling zu trennen, wenn man diese große Investition in die Zukunft bereits getätigt, aber noch nicht viel daraus zurückerhalten hat – vorausgesetzt natürlich, die zu Grunde liegenden Probleme können geklärt werden.

Auch für das Betriebsklima und für den Ruf als Arbeitgeber ist es, selbst wenn am Ende eines Mediationsversuchs dennoch die Auflösung des Lehrverhältnisses steht, von Vorteil, zumindest nicht in einem hoch eskalierten Streit auseinanderzugehen.

Daneben ist aber auch der volkswirtschaftliche Aspekt zu bedenken: Ein junger Mensch ohne Berufsausbildung wird vermutlich ein Leben lang Probleme haben, Arbeit zu finden und muss in diesem Fall letztlich von allen Steuerzahler*innen – inklusive dem Lehrbetrieb – erhalten werden. Schon allein deshalb ist jeder Versuch, einem jungen Menschen doch noch den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, zumindest die Gesprächszeit wert. Dabei können in einvernehmlichen Lösungen auch Möglichkeiten gefunden werden, die das Gesetz bei einer einseitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nicht vorsieht – bei einer 3-jährigen Lehre beispielsweise die einvernehmliche Auflösung nach 18 Monaten, da mit der Hälfte der Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung möglich ist.

Mein Lehrling hat gestohlen / mich geschlagen / kommt jeden zweiten Tag nicht zur Arbeit, den behalte ich ganz sicher nicht!

In diesen Fällen ist auch keine Mediation nötig. Nach § 15 BAG ist eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zulässig, wenn der Lehrling schwere Verfehlungen begeht, wie beispielsweise Diebstahl, Veruntreuung, Verrat von Betriebsgeheimnissen, tätlicher Angriff, gefährliche Drohung oder grobe Pflichtverletzung.

Mein Lehrling und ich sind uns schon einig, wozu brauchen wir noch eine Mediation?

Prinzipiell ist eine Mediation nur dann erforderlich, wenn keine Einigkeit über die nächsten Schritte besteht. Eine einvernehmliche Einigung dagegen kann zwischen Lehrling und Lehrbetrieb jederzeit und auch ohne vorhergegangene Mediation getroffen werden.

Falls die einvernehmliche Lösung in einer Auflösung des Lehrverhältnisses besteht, ist nach § 15 Abs. 5  BAG eine Amtsbestätigung eines Gerichts oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erbringen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde, sprich: dass der Lehrling wusste, dass er auf den Versuch einer Mediation hätte bestehen können.

Gut, wir brauchen also eine Mediation. Was ist zu beachten?

Am wichtigsten ist das Einhalten aller Fristen und Informationspflichten, siehe dazu Ablauf und Fristen.

Ebenso wichtig ist, alle notwendigen Personen bei der Mediation anwesend (oder zumindest eingeladen) zu haben:

  • Lehrling
  • Lehrberechtigte*r
  • Weitere zentral am Konflikt beteiligte Personen, zB Ausbildungsperson, wenn dies eine andere Person als der*die Lehrberechtigte ist
  • Bei minderjährigen Lehrlingen: gesetzliche*r Vertreter*in (Erziehungsberechtigte*r)
  • Falls im Betrieb vorhanden: Betriebsrat
  • Falls im Betrieb vorhanden: Jugendvertrauensrat
  • Auf Wunsch des Lehrlings: Vertrauensperson

Zuletzt ist zu beachten, dass eine Lehrlingsmediation nach § 15a BAG nur von einem*einer eingetragenen Mediator*in nach nach § 8 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) durchgeführt werden kann.

Was könnte das Ergebnis einer Mediation sein?

Ergebnis einer solchen Mediation kann

  • im besten Fall die Weiterführung des Lehrverhältnisses nach einer Aussprache über die aufgetretenen Probleme sein,
  • aber auch eine einvernehmliche oder einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses,
  • eine berufliche Umorientierung, beispielsweise
    • Umstieg von einer Doppellehre auf eine einfache Lehre,
    • Umstieg auf einen “einfacheren” Lehrberuf (zB von Hafner auf Fliesenleger),
    • Umstieg von einer Lehre auf ein Anstellungsverhältnis,
    • Aufnahme eines Studiums bei vorliegender Studienberechtigungsprüfung,
  • ein Wechsel der Betriebsstätte,
  • ein Wechsel der Ausbildungsperson,
  • ein Abschluss der Ausbildung ohne Lehrbetrieb oder als überbetriebliche Lehre,
  • eine Abmachung über den Inhalt des Arbeitszeugnisses,
  • oder viele andere Möglichkeiten.

Da keine zwei Situationen genau gleich sind, wird im Rahmen der Mediation individuell geklärt, welche dieser Möglichkeiten für die betroffenen Personen und Betriebe am besten passt.

Wer trifft bei einer Mediation die letzte Entscheidung?

Ziel ist eine einvernehmliche Lösung zwischen Lehrling und Lehrbetrieb, also eine weitere Vorgehensweise, mit der beide Seiten einverstanden sind.

Der*die Mediator*in ist neutral, er*sie ist kein Schiedsrichter und trifft keinerlei Entscheidungen, sondern moderiert lediglich das Gespräch zwischen Lehrling und Lehrbetrieb.

Was, wenn wir zu keiner einvernehmlichen Einigung kommen?

Verpflichtend ist lediglich der von beiden Seiten ernsthaft unternommene Versuch einer Mediation; niemand kann garantieren, dass eine einvernehmliche Einigung erreicht werden kann.

Solange mindestens ein Gespräch mit allen notwendigen Beteiligten stattgefunden hat, gilt die Mediation als durchgeführt und ermöglicht die einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses. Dasselbe gilt, wenn der Lehrling auf das Angebot der Mediation verzichtet.

Wie soll ich mich vorbereiten?

Sich vorab schon einmal Gedanken über die folgenden Fragen zu machen unterstützt die bevorstehende Mediation:

  • Wo liegt das Problem?
  • Kenne ich die Sichtweise des Lehrlings und welche grundlegenden Probleme eventuell dahinter liegen, zB familiäre Probleme oder Lernschwächen?
  • Was wurde schon an Lösungen versucht?
  • Gab es Phasen, wo es schon einmal besser gelaufen ist? Was war damals anders?
  • Was wünsche ich mir von meinem Lehrling als Voraussetzung, um das Lehrverhältnis fortzusetzen?
  • Falls am Ende die Auflösung des Lehrverhältnisses steht, wie will ich mit meinem Lehrling auseinandergehen, und wie könnte die berufliche Laufbahn des Lehrlings weiter aussehen?

Wann endet die Mediation?

Laut § 15a Abs. 6 BAG: “Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.”

Praktisch heißt das in den allermeisten Fällen, dass das Mediationsverfahren nach einem gemeinsamen Mediationstermin mit allen notwendigen Beteiligten endet, entweder durch eine erfolgreiche Mediationsvereinbarung im Rahmen dieses Mediationstermins, oder danach durch Ablauf der Frist bis zum fünften Werktag vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats.

Was, wenn der Lehrling keinem Terminvorschlag zustimmt oder nicht zur Mediation erscheint? Muss ich ihn dann behalten, weil keine Mediation stattgefunden hat?

Dies verneint die Wirtschaftskammer ganz klar, vorausgesetzt natürlich, dass alles daran gesetzt wurde, eine Mediation zu ermöglichen.

Zunächst könnte in diesem Fall versucht werden, einen Termin innerhalb der Arbeitszeit und am Arbeitsort des Lehrlings zu vereinbaren, womit eine Anwesenheitspflicht besteht – natürlich aber nur für den Lehrling selbst und nicht eventuell verpflichtend mitzubringende Erziehungsberechtigte. Auch im Falle plötzlicher Krankheit oder eines Unfalles muss ein kurzfristiges Fernbleiben entschuldigt werden.

Sollten mehrere Versuche eines gemeinsamen Termins sichtlich mutwillig sabotiert werden und auch der Versuch einer telefonischen Pendelmediation (abwechselnde Telefonate mit beiden Parteien) abgelehnt werden, kann dies als Verzicht des Lehrlings auf sein Recht auf eine Mediation gewertet und das Mediationsverfahren vom Mediator beendet werden. (Dies unter der Annahme, dass die Bereitschaft zu einem 15-minütigen Telefonat zu einer Zeit nach Wahl des Lehrlings jedenfalls als zumutbar erachtet werden kann; sollte der Lehrling natürlich drei Monate im Koma liegen, wäre die rechtliche Lage hier unklar.)

Damit Zeit bleibt, eventuell mehrere Terminverschiebungen noch vor Ablauf der relevanten Fristen unterzubringen, ist es aber jedenfalls essentiell, so früh wie möglich eine*n Mediator*in zu beauftragen und so früh wie möglich einen Termin anzusetzen!

Kann es andere Gründe geben, warum trotz durchgeführter Mediation letzlich keine Auflösung des Lehrverhältnisses möglich ist?

Laut § 15a Abs 8 BAG: Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1979, und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

Der*die Mediator*in ersetzt diesbezüglich keine Rechtsberatung sondern kann lediglich bestätigen, dass eine Mediation durchgeführt wurde.

Warum Co-Mediation?

Co-Mediation ist in vielen Mediationsbereichen üblich und in manchen wie der geförderten Familienmediation sogar verpflichtend vorgeschrieben. Zwei Mediator*innen bringen einerseits mehr Erfahrung und unterschiedliche Kompetenzen ein, andererseits ist es zu zweit auch viel leichter, darauf zu achten, dass beide Seiten gleichermaßen Gehör finden und niemand sich übergangen fühlt, während ein*e Mediator*in gerade der anderen Konfliktpartei die volle Aufmerksamkeit widmet. Je höher eskaliert ein Konflikt und je mehr Personen beim Mediationstermin beteiligt sind, umso mehr macht die gemeinsame Arbeit zweier Mediator*innen sich bezahlt.

Ich will mich gar nicht von meinem Lehrling trennen, ich will mir nur einige Sachen mit ihm*ihr ausreden. Können wir trotzdem zu einer Mediation kommen?

Selbstverständlich! Die verpflichtende Mediation bei einer beabsichtigten einseitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist nur ein spezieller Sonderfall im Mediationsrecht, die überwiegende Mehrheit der Mediationen findet auf freiwilliger Basis statt zwischen Menschen, die die gemeinsame Absicht haben, wieder besser miteinander auszukommen.

Nehmen Sie also gerne auch in diesem Fall oder auch bei ganz anderen Konflikten im Betrieb Kontakt auf, um einen Mediationsversuch zu unternehmen!

Wo finde ich weitere Informationen?