Nach § 15a BAG (Berufsausbildungsgesetz) ist bei beabsichtigter außerordentlicher Auflösung eines Lehrverhältnisses verpflichtend eine Mediation zumindest zu versuchen.

Ergebnis einer solchen Mediation kann

  • im besten Fall die Weiterführung des Lehrverhältnisses nach einer Aussprache über die aufgetretenen Probleme sein,
  • aber auch eine einvernehmliche oder einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses,
  • eine berufliche Umorientierung, beispielsweise
    • Umstieg von einer Doppellehre auf eine einfache Lehre,
    • Umstieg auf einen “einfacheren” Lehrberuf (zB von Hafner auf Fliesenleger),
    • Umstieg von einer Lehre auf ein Anstellungsverhältnis,
    • Aufnahme eines Studiums bei vorliegender Studienberechtigungsprüfung,
  • ein Wechsel der Betriebsstätte,
  • ein Wechsel der Ausbildungsperson,
  • ein Abschluss der Ausbildung ohne Lehrbetrieb oder als überbetriebliche Lehre,
  • eine Abmachung über den Inhalt des Arbeitszeugnisses,
  • oder viele andere Möglichkeiten.

Da keine zwei Situationen genau gleich sind, wird im Rahmen der Mediation individuell geklärt, welche dieser Möglichkeiten für die betroffenen Personen und Betriebe am besten passt.

Besonders wichtig bei der Lehrlingsmediation sind die zahlreichen einzuhaltenden Fristen und Informationspflichten, siehe dazu Ablauf und Fristen.